Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen für 2017/2018

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der/die Teilnehmer/-in der Arbeiterwohlfahrt KV Herford e.V. (nachfolgend AWO genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder/die Anmelderin auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmerinnen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder/die Anmelderin wie für seine/ihre eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er/sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die AWO zustande. Diese bedarf der Schriftform (Reisebestätigung). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der AWO vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin innerhalb der Bindungsfrist der AWO gegenüber die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung bzw. nach Eingang der Annahmeerklärung bei der AWO eine Anzahlung bis zur Höhe von 20% des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,- zu leisten. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.

Der vollständige Reisepreis muss grundsätzlich vier Wochen vor Reisebeginn bezahlt sein, frühestens jedoch erst nach Erhalt der vollständigen Reiseunterlagen einschließlich Sicherungsschein und der Rechnung.

3. Leistungen
Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die Im Prospekt gemachten Angaben sind grundsätzlich für die AWO bindet. Die AWO behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, auf die der Teilnehmer/die Teilnehmerin ausdrücklich hingewiesen werden muss.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der AWO nicht Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, so weit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Die AWO verpflichtet sich, den Teilnehmer/die Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird sie dem Teilnehmer/der Teilnehmerin eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

Die AWO ist bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn berechtigt, die ausgeschriebenen oder vereinbarten Preise zu ändern, falls sich die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöhen oder sich die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse ändern. Eine Erhöhung ist nur in dem Umfang zulässig, wie sich die vorgenannten Änderungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Preiserhöhungen sind ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin nicht mehr als 4 Monate liegen. Über jede Preisänderung und über jede Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird die AWO den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund informieren. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5% oder ändern sich wesentliche Reiseleistungen erheblich, ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern die AWO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer/die Teilnehmerin aus ihrem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reisebedingungen gegenüber der AWO geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer
Ersatzpersonen

5.1 Vor Reisebeginn ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin berechtigt, jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie muss der AWO vor Reisebeginn zugegangen sein.

Macht der Teilnehmer/die Teilnehmer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch oder tritt er/sie die Reise nicht an, ohne vom Reisevertrag zurückgetreten zu sein, so kann die AWO nicht mehr den vereinbarten Reisepreis, sondern eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen.

Dieser Ersatzanspruch kann nach der Nähe des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert werden.

In der Regel belaufen sich die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rückritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, wie folgt:

Bei Flugreisen
Eingang der Rücktrittserklärung:

bis 30. Tag vor Reisebeginn 25%

29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40%

21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%

14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 70%

6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%

Am Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises jeweils auf volle Euro aufgerundet.

Bei Busreisen
Bei Rücktritt bis zum 151. Tag vor Reisebeginn zahlt der Teilnehmer/die Teilnehmerin an die AWO eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,--, erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Termin, werden folgende Beträge fällig:

Eingang der Rücktrittserklärung

150. bis 91. Tag vor Reisebeginn 5% vom Reisepreis
mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,--

90. bis 40. Tag vor Reisebeginn 20% vom Reisepreis

39. bis 30. Tag vor Reisebeginn 50% vom Reisepreis

29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 60% vom Reisepreis

21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 80% vom Reisepreis

ab 14. Tag vor Reisebeginn 90% vom Reisepreis

Die Rücktrittspauschale ermäßigt sich, wenn und so weit der Reiseteilnehmer/die Reiseteilnehmerin nachweist, dass der AWO durch den Rücktritt kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als der nach den vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Pauschalbetrag entstanden ist.

5.2 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die AWO kann dem Wechsel in der Person des Teilnehmers/der Teilnehmerin widersprechen, wenn der Dritte den besonderer Reiseerfordernisse nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Teilnehmer/die Teilnehmerin der AWO als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt oder Kündigung durch die
Arbeiterwohlfahrt

6.1 Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Ausschreibung für die betreffende Reise ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist die AWO bis zu vier Wochen vor Reisebeginn berechtigt, die Reise abzusagen.

Die AWO ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung von der Nichtdurchführung der Reise inKenntnis zu setzen und ihm/ihr eine schriftliche Rücktrittserklärung zuzusenden. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin erhält den von ihm/ihr gezahlten Reisepreis in voller Höhe zurück.

6.2 Die AWO ist berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, oder den Reisevertrag zu kündigen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der AWO nachhaltig stört oder wenn er/sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. macht die AWO von diesem Recht Gebrauch, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnliche Umstände

Wird eine Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die AWO als auch der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die AWO für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die AWO ist verpflichtet, die zur Beendigung der Reise notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere für eine Zurückbeförderung des Teilnehmers/der Teilnehmerin zu sorgen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte, im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zur Last.

8. Gewährleistung
Wird eine Reise nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin grundsätzlich berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Die AWO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. (Minderung)

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder aus wichtigem, der AWO erkennbaren Grund für den Teilnehmer/die Teilnehmerin unzumutbar, ist dieser/diese zur Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern eine Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder unmöglich ist. Die Kündigung bedarf aus Beweisgründen der Schriftform. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin bleibt zur Zahlung des auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises verpflichtet, es sei denn, diese Leistungen waren für ihn/sie nicht von Interesse.

Beruht der Mangel der Reise auf einem Umstand, den die AWO zu vertreten hat, steht dem Teilnehmer/der Teilnehmerin neben dem Recht auf Minderung und Kündigung auch das Recht zu, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung der AWO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit ein Schaden des Teilnehmers/der Teilnehmerin weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn und so weit die AWO für einen dem Teilnehmer/der Teilnehmerin entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Die Haftung der AWO aus unerlaubter Handlung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. Sofern die AWO für den entstandenen Schaden einzustehen hat, haftet sie in voller Höhe.

9.3 Die AWO haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuch, Ausstellungen u.s.w.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet worden sind.

9.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen die AWO ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10. Mitwirkungspflichten
Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung oder Minderung der Schäden beizutragen.

Er/sie ist insbesondere verpflichtet, die örtliche Reiseleitung über seine Beanstandung unverzüglich zu informieren. Ein Anspruch auf Minderung tritt nicht ein, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin es schuldhaft unterlässt, einen Mangel anzuzeigen.

11. Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die AWO wird den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor Beginn der Reise über die wesentlichen Pass,- Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst informieren oder, sofern diese nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem die Reise angeboten wird, ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einholung weiterer Informationen beim zuständigen Konsulat hinweisen.

Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen einschließlich der Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen/ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine Schuldhafte Falsch-, Nicht- oder nicht vollständige Information durch die AWO bedingt sind oder wenn die AWO es schuldhaft unterlassen hat, den Teilnehmer/die Teilnehmerin auf die Notwendigkeit zusätzlicher Informationen hinzuweisen.

Stand Dezember 2017